1 Leitsatz

Ohne Beschaffenheitsangaben oder Zusicherungen im Mietvertrag ist eine Altbauwohnung im Erdgeschoss (Baujahr 1926) nicht mangelhaft i. S. d. § 536 BGB, wenn die Wände im Sockelbereich und z. T. bis zur Höhe von einem Meter feucht sind, sich jedoch kein Schwarzschimmel bildet, sondern nur Salzausblühungen auftreten.

2 Normenkette

§§ 535, 536 BGB

3 Das Problem

Ein Mietmangel i. S. d. § 536 BGB liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Mangels besonderer Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache liegt ein Mietmangel dann nicht vor, wenn der vorgefundene Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht (so bereits BGH, Urteil v. 5.12.2018, VIII ZR 271/17). Sind dem Mieter bei Vertragsabschluss das Alter und die Ausstattung der Wohnung bekannt, können im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung geltenden Baustandard bestimmte Mängel als vertragsgemäße Beschaffenheit angesehen werden. Dies gilt auch für Feuchtigkeit und Nässe bei älteren Gebäuden.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Paderborn entschiedenen Fall minderte der Mieter die Miete wegen Salzausblühungen im Sockelbereich des Schlafzimmers und verlangte deren Beseitigung. Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sind hohe Feuchtigkeitswerte bauzeit- und bauarttypisch. Bauzeittypische Bodenplatten sind nicht wasserdicht. Ferner wurden damals weder bei den Außen- noch bei den Innenwänden Horizontalsperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebaut. Dies war erst ab ca. 1930 der Fall. Zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes Mitte der 1920iger Jahre lagen keine verbindlichen Abdichtungsvorschriften vor. Sind die Wände eines Mietobjekts dieses Baujahres im Sockelbereich und z. T. bis zur Höhe von einem Meter feucht mit Salzausblühungen, jedoch ohne Auftreten von Schwarzschimmel, ist die Mietsache nach Auffassung des AG Paderborn nicht mangelhaft. Auch ein teilweises Zerbröseln des Wandputzes an den feuchten Stellen mindert die Tauglichkeit der Wohnung allenfalls unerheblich. Der Mieter kann daher weder die Miete mindern noch Beseitigung der Salzausblühungen verlangen.

5 Entscheidung

AG Paderborn, Urteil v. 30.9.2022, 51 C 90/21

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