Keine Anwendung findet das AGG hinsichtlich der Merkmale "Rasse" und "ethnische Herkunft", wenn das Mietverhältnis vor dem 18.8.2006 begründet worden ist bzw. hinsichtlich der übrigen Diskriminierungstatbestände, wenn das Mietverhältnis vor dem 1.12.2006 begründet worden ist und keine vertraglichen Änderungen nach dem 18.8.2006 bzw. 1.12.2006 erfolgt sind.[1]

[1] Übergangsregelung gem. § 33 Abs. 2, Abs. 3 AGG.

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