(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.

 

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

[1] § 26b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

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