1. Anwendungsbereich des § 34b GewO

 

1.1

Die Vorschriften des § 346 Abs. 1-9 GewO und der Versteigererverordnung (VerstV) gelten grundsätzlich nur für gewerbsmäßige Versteigerungen fremder Sachen und Rechte. Sie finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Versteigerungen und die in § 34b Abs. 10 GewO aufgeführten Tätigkeiten.

 

1.2

Gewerbsmäßige Versteigerungen liegen dann vor, wenn der Versteigerer diese mit der Absicht auf dauernde Gewinnerzielung durchführt und diese Tätigkeit fortgesetzt und selbständig ausführt. Gewerbsmäßigkeit einer Versteigerung ist nicht gegeben, wenn sie von jemandem nur gelegentlich (z.B. anläßlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung oder Betriebsfeier) ohne Absicht auf dauernde Gewinnerzielung und Wiederholung durchgeführt wird.

 

1.3

Zu den Ausnahmen des § 34b Abs. 10 GewO gehören beispielsweise amtliche Fundversteigerungen, Versteigerungen von Behörden (z.B. Forstämtern, städtischen Leihämtern), Versteigerungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Versteigerungen zum Wiederverkauf oder gewerblichen Verbrauch. Die Ausnahmevorschrift des Abs. 10 gilt nicht, wenn Behörden die Versteigerungen durch gewerbsmäßige Versteigerer durchführen lassen. Sie findet auch dann keine Anwendung, wenn das Vollstreckungsgericht nach § 825 ZPO anordnet, daß die Versteigerung einer gepfändeten Sache anstelle des Gerichtsvollziehers durch einen gewerblich tätigen Versteigerer vorzunehmen sei. In diesem Fall wird der Versteigerer nicht kraft einer ihm zustehenden Amtsbefugnis öffentlich-rechtlich, sondern aufgrund des ihm erteilten Auftrages gewerblich tätig.

 

1.4

Die Vorschriften können auch für die Versteigerung eigener Sachen und Rechte in Betracht kommen (vgl. § 34b Abs. 7 sowie Abs. 6 Nr. 4 und 5b GewO). Die Versteigerung eigener Sachen nach § 34b Abs. 7 ist jedoch im Hinblick auf die Verbote des Abs. 6 nur in wenigen Fällen zulässig (z.B. Versteigerung von Kunstgegenständen durch Kunsthändler im bisher üblichen Rahmen). Diese Verbote betreffen aber nur Einzelhändler und Hersteller von Waren, so daß beispielsweise Landwirte eigene Produkte versteigern dürfen.

 

1.5

Eine Versteigerung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Personen anläßlich einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung vom Versteigerer aufgefordert werden, bewegliche oder unbewegliche Sachen sowie Rechte in der Weise zu erwerben, daß sie im gegenseitigen Wettbewerb durch jeweiliges Überbieten des anderen Gebote machen und der Höchstbietende vom Versteigerer den Zuschlag erhält und damit Eigentümer wird. Versteigern in Anwesenheit nur eines Bieters ist keine Versteigerung, weil die Möglichkeit des gegenseitigen Wettbewerbs fehlt. Abwärtsversteigerungen sind keine Versteigerung im Sinne des § 34b GewO, weil kein gegenseitiges Überbieten stattfndet; sie können aber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - unzulässig sein. Ebenso keine Versteigerungen sind Fernauktionen, die durch briefliche Abgabe von Geboten nach Katalogbeschreibungen erfolgen, weil keine Möglichkeit zum gegenseitigen Überbieten nach Kenntnis des Vorgebots gegeben wird. Keine Versteigerungen i.S. des § 34b GewO sind schließlich sog. Internet-Auktionen, da es sich hierbei nicht um zeitlich oder örtlich abgrenzbare Veranstaltungen, sondern um neu entwickelte bzw. sich entwickelnde Vertriebsformen eigener Natur handelt (vgl. Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" in GewA 2000, S. 49).

2. Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis

 

2.1

Rechtsgrundlage der Erlaubnis

 

2.1.1

Jeder gewerbsmäßige Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

 

2.1.2

Die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 berechtigt den Versteigerer, fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte zu versteigern.

 

2.2

Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

 

2.2.1

Erforderliche Unterlagen

 

2.2.1.1

Der Antrag soll die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten.

 

2.2.1.2

Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen.

 

2.2.1.3

Der Antragsteller hat beizubringen:

 

a)

Führungszeugnis für Behörden gem. § 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

 

b)

Auskunft über Einträge (gem. § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.

 

2.2.2

Beteiligung anderer Stellen

 

2.2.2.1

Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der Geschäftsverhältnisse des Antragstellers hören.

 

2.2.2.2

In begründeten Einzelfällen kann ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden.

 

2.3

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34b Abs. 4 Nr. 1 und 2 nicht gegeb...

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