I. Versicherung für fremde Rechnung

1. Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen

Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche erstreckt, die gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

2. Geltendmachung der Versicherungsansprüche

Versicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.

3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen

Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.

II. Abtretung, Verpfändung

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

III. Rückgriffsansprüche

1. Übergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte

Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat.

2. Rückgriff gegen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers

Rückgriff gegen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (§ 13) wird nur genommen, wenn diese ihre Pflichten vorsätzlich oder wissentlich verletzt haben.

3. Wahrungs- und Mitwirkungspflichten

Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Ziffer 1 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergibt sich aus § 86 Abs. 2 VVG.

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