Grundsätzlich haftet der Verwalter, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt. Möglich ist es, die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken, wenn entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 309 Nr. 7a BGB die Haftung für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeklammert wird. Selbst dann aber ist eine Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bezüglich der Kardinalspflichten des Verwalters nicht ausgeschlossen.
Haftungssumme
Problematisch erscheint auch eine Beschränkung auf eine bestimmte Haftungssumme.
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