Die Vermutungsregel, dass die Trunkenheit zum Unfall führte, gilt auch für den Fall der relativen Fahruntüchtigkeit. Sie ist dann gegeben, wenn der Promillewert unter 1,1 Promille liegt, aber zu diesem Umstand zusätzliche Tatsachen hinzukommen (alkoholtypische Ausfallerscheinungen, z. B. Fahren von "Schlangenlinien").
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