Leitsatz

  1. Der bestellte und nicht abberufene Verwalter hat das Recht, einen seine Rechtsstellung betreffenden Beschluss anzugreifen und auch Feststellung auf Fortbestehen des Verwaltervertrags zu beantragen
  2. Erst spätere Vorlage von Klage-Abschriften (mangels eines existierenden Ersatzzustellungsvertreters) kann ihm vorliegend nicht vorgeworfen werden
  3. Besteht in einer Gemeinschaft bereits ein wirksam bestellter Verwalter, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für die Bestellung eines 2. Verwalters
  4. Auch in Mehrhausanlagen mit vereinbarten Untergemeinschaften gibt es keine "Teil-Verwalter"
 

Normenkette

§§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war die vorausgehend bestellte Verwaltung hinsichtlich des nachfolgenden Verwalterbestellungsbeschlusses beschlussanfechtungsberechtigt und besaß auch das Feststellungsinteresse zum Antrag, dass sie gemäß Beschluss zur Verwaltung der Gesamtanlage in beschlossener Frist bestellt sei und der dieser Bestellung zugrundeliegende Verwaltervertrag unverändert fortbestehe.

    Nach h. M. ist anerkannt, dass ein aktueller, nicht abberufener Verwalter das Recht hat, einen Versammlungsbeschluss, der seine Rechts- bzw. Amtsstellung betrifft, anfechten zu können. Vorliegend war der klagende Verwalter bereits durch Beschluss der Gesamtversammlung wirksam zum Verwalter bestellt, musste somit auch nicht ein 2. Mal mit verkürzter Amtszeit bestellt werden. Droht gegenwärtige Gefahr rechtlicher Unsicherheit, besteht auch rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, um durch erstrebtes Urteil solche Risiken zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 2010 S. 1877/1878).

  2. Vorliegend wurde durch die anfechtende Verwaltung auch die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WEG gewahrt, wobei es hinsichtlich nichtiger Beschlussfassung und im Fall eines Feststellungsantrags auf Fristeinhaltung nicht ankommt. Im Übrigen hätte das Amtsgericht die Pflicht gehabt, erforderliche Maßnahmen nach § 45 Abs. 3 WEG zu treffen, zumal in der Klageschrift des Verwalters bereits darauf hingewiesen wurde, dass ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bisher nicht bestellt sei. Ist hier ein klagender Verwalter von der Zustellungsvertretung ausgeschlossen, hätte das Amtsgericht entweder darauf hinwirken müssen, dass die Eigentümer einen Ersatzbevollmächtigten per Beschluss bestimmen; alternativ hätte auch das Gericht einen solchen bestellen können; zuletzt kann auch durch gerichtliche Verfügung – wie vorliegend geschehen – die Klägerseite zur Einreichung der benötigten Anzahl von Klagedurchschriften aufgefordert werden. Verspätungen sind insoweit einem Kläger, der erst im Nachhinein die Abschriften vorlegt, nicht zuzurechnen, da die entsprechende Vorgehensweise der Sphäre des Gerichts zuzurechnen ist (vgl. auch BGH v. 11.2.2011, NZM 2011 S. 752).
  3. Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Eigentümerversammlung Beschlusskompetenz fehlt, förmlich einen 2. Verwalter zu bestellen, sofern für die Eigentümergemeinschaft – wie hier – ein solcher schon wirksam bestellt ist; eine solche Zweitbeschlussfassung ist auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (auch einer Mehrhausanlage) für sich nur einen einzigen Verwalter wirksam bestellen kann (h. M.). Auch für Untergemeinschaften kann kein eigener Verwalter bestellt werden. Untergemeinschaften sind insoweit nicht teilrechtsfähig und besitzen damit auch nicht die Kompetenz, einen sog. "Teil-Verwalter" durch Beschluss zu bestellen (ebenfalls h. M., vgl. etwa LG Düsseldorf, NZM 2010 S. 288). Für eine Gesamtanlage – wie hier – kann es gesetzlich zwingend nur einen Verwalter geben, selbst bei wirtschaftlicher Lasten- und Kostentrennung.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 15.11.2012, 318 S 213/11

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