Die Klägerin hatte vor dem 12 km entfernten AG Klage erhoben und mit ihrer Vertretung einen Anwalt an einem dritten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, der 15 km vom Gericht entfernt war, beauftragt. Zum Termin hat die Klägerin, da sie verhindert war, ihre Tochter als informierte Vertreterin nach § 141 ZPO entsandt. Das persönliche Erscheinen der Parteien war nicht angeordnet.

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens beantragte die Klägerin sowohl die Festsetzung der ihrem Anwalt entstandenen Reisekosten als auch die ihrer Tochter entstandenen Reisekosten sowie eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in Höhe von 3,00 EUR/Stunde.

Die Rechtspflegerin hat die Reisekosten des Anwalts lediglich in Höhe einer Entfernung von 12 km festgesetzt. Die Partei hätte einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Anwalt beauftragen können. Es sei nicht notwendig gewesen, einen weiter entfernt wohnenden Anwalt zu beauftragen.

Die Reisekosten und Zeitversäumnis der Tochter hat das Gericht mit der Begründung abgesetzt, dass die Klägerin bereits durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, daneben auch noch einen informierten Vertreter zu entsenden.

Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte nur teilweise Erfolg.

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