1. Bei Unzumutbarkeit der Wahlverteidigergebühren kann dem Verteidiger in Kartellbußgeldverfahren eine Pauschgebühr gewährt werden.
  2. Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit. Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem OLG verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2012 – III-3 RVGs 11/12

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