Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kostenregelung am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auszurichten, besteht, ist in der Rspr. nicht eindeutig.

Der sicherste Weg ist es, eine Kostenregelung mit dem Versicherer vorher abzustimmen oder, wenn eine Einigung über die Kosten nicht zu erzielen ist, die Kostenregelung im Vergleich ausdrücklich auszuklammern.

Dann kann der Versicherer im Nachhinein entscheiden, ob er die vorbehaltenen Kostenerstattungsansprüche geltend macht. Dafür muss er dann allerdings wiederum Deckungsschutz gewähren.

Norbert Schneider

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