Das LG hat bei der Streitwertbemessung den auf Erstattung der vorgerichtlich in Höhe von 1.099,00 EUR entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag werterhöhend berücksichtigt. Es hat dazu die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem bezifferten Verzugsschaden nicht um eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 2 ZPO handele. Aufgrund der Bestimmung des § 15a RVG könne ferner nicht mehr darauf abgestellt werden, dass der Rechtsanwalt dem "Zwangsabzug" im Kostenfestsetzungsverfahren nur dadurch entgehen könne, dass er seine abzusetzenden Gebühren als gesonderten materiellen Schadensersatz und Teil der Klageforderung geltend mache. Hinzu komme hier, dass die Klägerin von der Notwendigkeit einer Klage angesichts der vorprozessualen Weigerungshaltung der Beklagten habe ausgehen müssen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Gebührenstreitwerts auf den Wert der Hauptforderung von 34.700,00 EUR erreichen möchte. Sie hält den Streitwertbeschluss wegen § 4 Abs. 2 ZPO für fehlerhaft.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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