Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das AG hat eine Haftungsquote von 50 % angenommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob der Kläger von den Beklagten auch die anteilige Erstattung der ihm für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Das AG hat die Klage insoweit abgewiesen. Das LG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die einfach gelagerte Geltendmachung des Schadens gegenüber seinem Kaskoversicherer hat, wenn er zuvor seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Schäden gegenüber den Ersatzpflichtigen beauftragt hat und insoweit Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Ersatz der ihm für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten weiter.

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