1. Der Rechtsschutzversicherer, der Gerichtskosten für seinen Versicherungsnehmer unmittelbar an die Gerichtskasse gezahlt hat und einen Rückzahlungsanspruch gegen die Justizkasse geltend macht, ist als vermeintlicher Gläubiger im Kostenansatzverfahren erinnerungs- und damit auch beschwerdeberechtigt.
  2. Entfällt nachträglich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung des Auslagenvorschusses, ist der unverbrauchte Vorschuss an den unmittelbaren Vorschusspflichtigen zurückzuzahlen. Befindet dieser sich inzwischen in Insolvenz, hat die Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu erfolgen.
  3. In einem solchen Fall kann der Rechtsschutzversicherer nicht als Auslagenpflichtiger angesehen werden, weil seine Zahlungspflicht auf dem Versicherungsvertrag beruht und nicht gegenüber dem Gericht bestand.
  4. Da das GKG und die KostVfg eine Rückzahlung unverbrauchter Gerichtskostenvorschüsse an einen anderen als den Kostenschuldner nicht vorsehen, kann der Rechtsschutzversicherer keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse aus gesetzlichem Forderungsübergang herleiten.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2011 – 6 O 368/05

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