Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz.

Die Antragstellerin hatte die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, der Antragsgegner erschwere die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern erheblich. Insbesondere nehme er den Umgang nicht zu den vereinbarten Zeiten, sondern nach eigenem Belieben wahr.

In dem vom FamG anberaumten Vermittlungstermin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen war, teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich mit dem Antragsgegner über das Umgangsrecht verständigt habe. Sie erklärte daraufhin das Verfahren für erledigt.

Das FamG hat daraufhin die Erledigung des Verfahrens festgestellt und den Verfahrenswert entsprechend einem zuvor im Vermittlungstermin erteilten Hinweis auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Höhe des Verfahrenswerts richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Es sei der Regelwert von 3.000,00 EUR festzusetzen. Das Verfahren weiche weder hinsichtlich seines Umfangs noch seiner Bedeutung vom Regelfall ab.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich dem Vorbringen des Antragstellervertreters angeschlossen.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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