1. Gegen diese Beschlüsse über Erinnerungen, welche gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren nach §§ 45 ff. RVG erhoben worden sind, ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft; § 178 S. 1 SGG tritt insoweit gegenüber § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zurück.
  2. Das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip gebietet, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht "bis in alle Ewigkeit" besteht. Dem kann durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen werden.
  3. Spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung ist das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorliegen. Offen bleibt, ob dies in gleicher Weise für das Erinnerungsrecht des Anwalts gilt.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 4.10.2012 – L 15 SF 131/11 B E

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