Der Beschwerdegegner war in einem schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren dem damaligen Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Die Klageparteien hatten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, was zur Erledigung des Klageverfahrens führte. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim SG setzte am 6.10.2009 die Vergütung nach §§ 45 ff. RVG fest und erkannte dabei auch eine Terminsgebühr zu. Dagegen hat der Bezirksrevisor beim Bayerischen LSG am 12.1.2011 für die Staatskasse Erinnerung eingelegt; er hat sich gegen den Ansatz einer Terminsgebühr gewandt. Die Kostenrichterin beim SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dies hat sie damit begründet, das Recht zur Erinnerung sei für die Staatskasse verwirkt, wobei sie die in § 20 Abs. 1 GKG genannte Frist entsprechend herangezogen und sich auf einen Beschluss des SG Berlin v. 1.11.2010 – S 127 SF 407/10 E bezogen hat. Eine Beschwerde zum Bayerischen LSG, so die Kostenrichterin, sei aufgrund von § 178 S. 1 SGG nicht statthaft.

Gleichwohl hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Rechtsmittel sei statthaft, weil § 178 S. 1 SGG gegenüber §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zurücktrete. Die Staatskasse habe das Recht zur Erinnerung nicht verwirkt; der Bezirksrevisor hat insoweit auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG v. 25.8.1995 – L 14 Ar 214/89.Ko Bezug genommen. Die Staatskasse habe im November 2010 erstmals von der überhöhten Auszahlung Kenntnis erlangt.

Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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