a) Das LG ist der Auffassung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben und der Schuldner nicht durch einen solchen vertreten sei, komme eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO nur in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich sei. Insoweit seien neben Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme vor allem auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Gläubigers bzw. seines gesetzlichen Vertreters sowie anderweitige Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu seien zumindest aussagekräftige und plausible Darlegungen zu diesen Punkten seitens des Gläubigers erforderlich. Daran fehle es.

b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO unter anderem ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; BVerfG WuM 2011, 352).

bb) Das Beschwerdegericht stellt zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der BGH hat bereits in seinem Beschl. v. 18.7.2003 (IXa ZB 124/03, a.a.O.) ausgeführt, es liege nahe, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragstelle häufig kaum in der Lage sein werde, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen dürfe dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Nachfolgend hat der Senat wiederholt den Hinweis erteilt, es sei bei der insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VII ZB 94/05, NJW 2006, 1204; v. 29.3.2006 – VII ZB 14/06, FuR 2006, 309 u. VII ZB 15/06, FamRZ 2006, 856). Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einem juristisch vorgebildeten oder wirtschaftlich erfahrenen Gläubiger abgesehen werden. Diese Voraussetzungen liegen weder bei den Gläubigern noch deren gesetzlicher Vertreterin vor, die derzeit als Hausfrau tätig und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

3. Dem Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts war daher unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses des AG – Vollstreckungsgericht – zu entsprechen.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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