Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Wovon auch das AG in seinem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend ausgegangen ist, steht den Gläubigerinnen wegen der Zahlungsaufforderung ihrer Prozessbevollmächtigten eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV (vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1581 m.w.N.).

2. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben, ob die Verfahrensgebühr zweimal angefallen ist, weil in der Zahlungsaufforderung als Schuldner sowohl die übrigen Miteigentümer der WEG als auch deren Verwalterin, die Gesellschaft für Hausverwaltung mbH genannt sind. Dieses Problem kann deshalb dahin stehen, weil das AG in seinem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Gläubigerinnen davon ausgegangen ist, dass sich die Zahlungsaufforderung gegen zwei Schuldner gerichtet hat und dass deshalb die Rechtsanwaltsgebühren auch zweimal angefallen sind. Das AG hat bei seiner Gebührenfestsetzung in Höhe des Betrages von 72,83 EUR berücksichtigt, dass die Vollstreckungsgebühren bereits in Höhe eines Betrages von 72,83 EUR beglichen worden sind. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der gemäß Nr. 3309 VV angefallene Verfahrensgebühr ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.

Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die Frage, ob im Falle einer gegen mehrere Gesamtschuldner gerichteten Zwangsvollstreckung jeweils eigene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vorliegen, wird in der Rspr. unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu OLG Köln JurBüro 2010, 301; OLG Schleswig JurBüro 1996, 89 m.w.N.; OLG Frankfurt AGS 2004, 69; OLG Düsseldorf InVo 1997, 196 m.w.N.).

Jedenfalls in dem vorliegenden Fall haben entgegen der Auffassung der Gläubigerinnen keine 61 Vollstreckungsangelegenheiten vorgelegen, die es rechtfertigen würden, ihrer Prozessbevollmächtigten 61 mal die Vollstreckungsgebühr zuzubilligen.

Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen hat nur eine einzige Zahlungsaufforderung an denselben Adressaten, nämlich an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen gerichtet. In dieser Zahlungsaufforderung waren die Miteigentümer der WEG nicht namentlich aufgeführt.

Dieses Vorgehen kann lediglich als eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme im gebührenrechtlichen Sinn angesehen werden (vgl. dazu OLG Schleswig a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung an jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtet worden wäre (vgl. dazu BGH a.a.O.) kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

4. Bei der Auslegung des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG und bei der Bewertung, ob die Tätigkeit der Rechtsanwältin in derselben Angelegenheit erbracht wurde, ist zu berücksichtigen, dass durch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts angemessen abgegolten werden soll. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wird grundsätzlich auch sein Arbeitsaufwand geringer sein als bei einer Tätigkeit in unterschiedlichen Angelegenheiten. Deshalb kann der Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern.

Demzufolge richtet sich in dem Erkenntnisverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes (Nr. 3100 VV) nicht nach der Anzahl der Beklagten. Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen konnte somit in dem der Zwangsvollstreckung vorausgegangenen Erkenntnisverfahren – einem Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 46 WEG – nicht 61mal die Verfahrens- und die Terminsgebühr geltend machen.

Dies ist deshalb nicht zu beanstanden, weil grundsätzlich der Arbeitsaufwand nicht von der Anzahl der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängt. Ebenso verhält es sich bei einer Zahlungsaufforderung, die im Anschluss an ein solches Beschlussanfechtungsverfahren an die Prozessbevollmächtigten der zuvor verklagten Wohnungseigentümer gerichtet wird. Ein erhöhter Arbeitsaufwand des zur Zahlung auffordernden Rechtsanwaltes, der es rechtfertigen würde, anstelle einer Vollstreckungsgebühr in Höhe von 72,83 EUR eine solche in Höhe von 4.442,63 EUR nur deshalb zu verlangen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 60 Miteigentümern besteht, liegt offensichtlich nicht vor.

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