Der Anwalt hatte für die beiden Klägerinnen erfolgreich eine Beschlussanfechtungsklage gegen 60 Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage sowie die zugehörige Hausverwaltungs-GmbH geführt und hiernach einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Klägerinnen gegen die Beklagten über 1.103,62 EUR nebst Zinsen erwirkt. Nachdem die festgesetzen Kosten nicht fristgerecht bezahlt wurden, hat der Anwalt die Wohnungseigentümer sowie die Hausverwaltungs-GmbH durch ein an deren Prozessbevollmächtigten gerichtetes Schreiben unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung angedroht. Gleichzeitig verlangte er für die Klägerinnen Erstattung der angefallenen Kosten der Vollstreckungsandrohung, und zwar 61 mal eine 0,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus der vollen Erstattungsbetrag, insgesamt 4.442,63 EUR. Die festgesetzten Kosten wurden daraufhin von den Beklagten gezahlt gezahlt sowie zwei Vollstreckungsgebühren nebst Auslagen und Umsatzsteuer, nämlich einmal für die WEG und einmal für die Hausverwaltungs-GmbH. Die Beklagten waren insoweit der Auffassung die Vollstreckungsandrohung gegen die 60 Wohnungseigentümer könne nur einmal abgerechnet werden. Wegen der weiteren 59 Beträge riefen die Klägerinnen daraufhin das Gericht an und beantragten die Festsetzung dieser Kosten nach § 788 ZPO. Das AG hat den weitergehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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