Die Behörde war vom SG verurteilt worden, den Kläger aufgrund verschiedener Gesundheitsschäden zu entschädigen. Ihre Berufung wurde vom LSG zurückgewiesen. Nachdem diese den Bescheid, zu deren Erlass sie verurteilt worden war, nicht erließ, beantragte der Kläger gem. § 201 SGG beim SG, der Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung ein Zwangsgeld anzudrohen und nach vergeblichem Fristablauf festzusetzen. Hiernach erließ die Behörde den begehrten Ausführungsbescheid. Daraufhin wurden der Behörde die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt. Eine Streitwertfestsetzung lehnte das Gericht ab.

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