1. In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
  2. Abzustellen ist auch hier auf 10 % – nicht 20 % – des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
  3. Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i.d.R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.9.2012 – 9 WF 411/12

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