Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Das ist für Verfahren nach dem GKG nicht der Fall. Insoweit scheidet auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen aus.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.7.2012 – III-2 Ws 228/12

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