Das LG hatte nach Verurteilung des Beschwerdeführers diesem Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 12.059,72 EUR in Rechnung gestellt. Gegen diese Gerichtskostenrechnung hat der Verurteilte zunächst selbst und nachfolgend nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Zudem hat er zugleich mit dem anwaltlichen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren beantragt. Nachdem der Bezirksrevisor bei dem LG Duisburg den Kostenbeamten angewiesen hatte, der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung abzuhelfen, erklärte der Verurteilte seinen Rechtsbehelf für erledigt, hielt jedoch an seinem Prozesskostenhilfeantrag fest. Daraufhin hat die Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte nunmehr mit seinem nicht näher bezeichneten "Rechtsmittel", dem das LG nicht abgeholfen hat.

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