Hat das erstinstanzliche Gericht gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden, ohne dass die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, ist eine 3,0-Gerichtsgebühr gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz. in Ansatz zu bringen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Nr. 1211 Nr. 2 oder 4 GKG-KostVerz., nach denen sich die Gebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. auf 1,0 ermäßigt, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung und Rechtsmittel dagegen verzichten.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.5.2012 – 13 W 8/12

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