Aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorschlags des Gerichts haben die Parteien in der Folgezeit einen gem. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich geschlossen. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte das Gericht gem. § 91a ZPO entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der Entscheidung und Rechtsmittel dagegen verzichteten.

Das LG hat daraufhin die Kosten gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu 90 % dem Kläger und zu 10 % dem Beklagten auferlegt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat daraufhin eine 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 Nr. 4 GKG-Kostverz. angesetzt.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor gem. § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen der Nr. 1211 GKG-KostVerz. lägen nicht vor, insbesondere nicht die der Nrn. 3 oder 4. Es sei nicht das gesamte Verfahren erledigt worden. Lediglich bei bestimmten Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO komme eine Ausnahme in Betracht, wenn der richterliche Arbeitsaufwand bei der abschließenden Entscheidung nach billigem Ermessen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entfällt; diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Das LG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe die Absenkung der Gerichtsgebühren unter bestimmten Voraussetzungen erweitert, wenn nämlich der richterliche Arbeitsaufwand bei der abschließenden Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entfalle. Diese Voraussetzungen lägen vor. Über die Erwähnung der in § 91a ZPO genannten Formulierungen hinaus habe die Kammer keine weitere Auseinandersetzung mit dem Streitstoff oder den Erfolgsaussichten getroffen, insbesondere keine Begründung der Entscheidung angeführt. In diesem Falle ermäßige sich die Gerichtsgebühr auf eine Verfahrensgebühr "entsprechend Nr. 1323 GKG-KostVerz".

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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