Zu den allgemeinen Geschäftskosten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 RVG gehören diejenigen Kosten, welche beim Rechtsanwalt unabhängig von einem bestehenden Einzelmandat zur Unterhaltung der Kanzlei anfallen.[5] Nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen die besonderen Geschäftsaufwendungen, welche durch die Bearbeitung konkreter Mandate veranlasst werden.[6]

Die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts und den besonderen Aufwendungen zur Erledigung des einzelnen Mandats ist danach vorzunehmen, ob diese für die Bearbeitung aller Mandate anfallen oder nur für die Bearbeitung einzelner Mandate.[7]

Die Zahlung der Aktenversendungspauschale ist zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebes unabhängig von der Bearbeitung eines Einzelmandats nicht erforderlich. Vielmehr fällt die betreffende Pauschale nur bei der Bearbeitung des Einzelmandats an und gehört deshalb zu den besonderen Aufwendungen des Rechtsanwalts. Die Aktenversendungspauschale ist daher nicht durch die Gebühren abgegolten und dem Rechtsanwalt als Auslage gesondert zu erstatten.[8]

Schon dem Wortlaut nach handelt es sich demnach nicht um die allgemeinen Geschäftsunkosten.

Die dagegen vom LG Berlin und vom AG München ins Feld geführte Argumentation ist nicht überzeugend.

Ob sich der Rechtsanwalt die Akte aus "Bequemlichkeit" oder aus Notwendigkeit, z.B. wegen der großen Entfernung zwischen Kanzlei- und Gerichtsort, nun zusenden lasse, macht die Aktenversendungspauschale nicht zu allgemeinen Geschäftskosten. Denn sie fällt dann immer noch nur für die Bearbeitung des einzelnen Mandats besonders an und nicht unabhängig davon. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Rechtsanwalt einen generellen Zugang z.B. zu den Gerichtsakten oder denen der Staatsanwaltschaft hätte, so dass er im allgemeinen Kanzleibetrieb ständig hierauf zugreifen könnte, hierfür und nicht bloß für den besonderen Zugriff ein Entgelt anfallen würde. So kann der Rechtsanwalt zwar die Grundgebühren für das Unterhalten eines Telefonanschlusses, welcher ihm einzelne Telefonate im konkreten Einzelfall ermöglicht, nicht besonders in Rechnung stellen, weil es sich dabei um allgemeine Geschäftskosten handelt.[9] Selbstverständlich ist es ihm jedoch nach Nr. 7001 VV erlaubt, die Kosten für die Einzelverbindungen, welche bei der Bearbeitung des konkreten Falles entstanden sind, gegenüber dem Mandanten abzurechnen. So ist bspw. allgemein anerkannt, dass zu den allgemeinen Geschäftskosten die Grundgebühren für juristische Datenbanken gehören,[10] während der Rechtsanwalt die Entgelte für Nachfragen bei juristischen Datenbanken, die nur für das betreffende Mandat erfolgen, seinem Auftraggeber gesondert berechnen kann.[11] Entsprechendes gilt z.B. auch für die Kosten für die Miete eines Kopierers. Während diese wegen der Zugehörigkeit zu den allgemeinen Geschäftskosten nicht gesondert abrechenbar sind, können jedoch die für die Bearbeitung des Einzelmandats besonders entstandenen Kopiekosten nach Nr. 7000 VV gegenüber dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Auch die Kosten für ein Fahrzeug (Haftpflicht, Steuer, Reparaturen etc.)[12] oder solche für eine Bahncard[13] sind als allgemeine Geschäftskosten zwar nicht erstattungsfähig. Die konkreten Fahrtkosten für die Bearbeitung des Einzelmandats sind es aber schon (Nrn. 7003 und 7004 VV).

Diese Argumentation des LG Berlin und des AG München überzeugt auch deshalb nicht, weil der auswärtige Rechtsanwalt, welcher die Akte nämlich abholt oder vor Ort einsieht, die ihm hierfür entstehenden Geschäftsreisekosten nach Nrn. 7003 ff. VV vom Mandanten ersetzt verlangen kann.[14]

Dafür, dass dem Rechtsanwalt durch die Aktenversendungspauschale ein ihm durch den Aktenversand entstehender (finanzieller) Vorteil abgeschöpft werden soll, ist nichts ersichtlich. Vielmehr handelt es sich nach Nr. 9003 GKG-KostVerz., § 107 Abs. 5 OWiG um Gerichtskosten, konkret um eine Pauschale für Auslagen, welche dem Gericht bzw. der Behörde bei der Versendung (Porto, Verpackung etc.) entstehen (hierzu unten unter II. mehr). Welcher finanzielle Vorteil dem Rechtsanwalt durch den Aktenversand entsteht, welchen es nach der Auffassung des LG Berlin abzuschöpfen gilt, ist nicht erkennbar.

Diese rechtliche Qualifikation als Gerichtskosten macht auch deutlich, dass die Aktenversendungspauschale auch besonders zu vergüten ist. Es herrscht nämlich Einhelligkeit darüber, dass die vom Rechtsanwalt für den Mandanten verauslagten Gerichtskostenvorschüsse oder Gerichtskosten z.B. für Handelsregister- oder Grundbuchauszüge vom Auftraggeber gesondert zu erstatten sind.[15] Diese Auffassung wird im Übrigen unabhängig davon vertreten, ob nun der Rechtsanwalt oder der Mandant der Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse ist.[16] Schon deshalb ist kein Grund ersichtlich, weshalb ausgerechnet bei der Aktenversendungspauschale etwas anderes gelten soll.

Die vom LG Berlin und vom AG München vertretene Auffassung widerspricht auch der Regelung in der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV und ver...

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