Das LG Berlin begründet diese Meinung damit, dass sich der Rechtsanwalt die Akte nicht zuschicken lassen müsse. Er könne die Akte vor Ort einsehen, sie selbst abholen oder abholen lassen. Dann entstünden ihm die Gerichtskosten nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. (§ 107 Abs. 5 OWiG) nicht.

Es sei Sache eines jeden Rechtsanwaltes, seine Kanzleigeschäfte nach seinem Dafürhalten zu organisieren. Hole er die Akte selbst ab oder schickte er hierzu einen Mitarbeiter, würde ihm hierfür auch nichts erstattet. Es sei nach dem LG Berlin deshalb nichts dafür ersichtlich, warum dem Rechtsanwalt, welcher sich die Akte aus "Bequemlichkeit" zuschicken lasse, die hiermit verbundenen Kosten erstattet werden sollten. Die Aktenversendungspauschale schöpfe einen dem Verteidiger gewährten Vorteil ab.[3]

[3] LG Berlin a.a.O.

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