Die Entscheidung des AG Bergisch Gladbach ist unzutreffend, da zwei rechtliche Gesichtspunkte, die tatsächlich nichts miteinander zu tun haben, vermischt werden.

Richtig ist zunächst, dass der BGH in einer älteren Entscheidung[1] die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für diejenigen Kosten der Gegenseite bejaht hat, die auch Gegenstand einer gerichtlichen Kostenentscheidung sein können. In dem seinerzeit entschieden Fall ging es um dem Gegner erwachsene Nebenklagekosten in einem Strafverfahren. Dieses endete mit einer Einstellung in zweiter Instanz ohne Kostenentscheidung, allerdings mit einer Kostenübernahmeerklärung durch den Beschuldigten für die Nebenklagekosten. In der Entscheidung hat der BGH dann aber auch ganz ausdrücklich auf den kostenrechtlichen Aspekt abgestellt und insoweit u.a. ausgeführt: "Demnach ist die Beklagte für die vom Kläger rechtsverbindlich erklärte und vom Nebenkläger zumindest konkludent angenommene Kostenübernahme in der Berufungsverhandlung eintrittspflichtig, wenn sich feststellen lässt, dass die Übernahme nach der Rechtslage im Kostenrecht der StPO in dem dargelegten Sinne erforderlich war."

Die grundsätzliche Transparenz einer ARB-Klausel, nach der ein Rechtsschutzversicherer nur die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten trägt, hat der BGH nicht in Zweifel gezogen und insoweit u.a. ausgeführt: "Auch für einen versicherungsrechtlichen Laien ergibt sich aus der leistungsbeschreibenden Klausel des § 1 ARB hinreichend deutlich, dass ihm der Rechtsschutzversicherer Haftpflichtversicherungsschutz gerade nicht anbietet. Weiter heißt es: "Deshalb sind z.B. Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen “Gegner’, wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzuges oder aus unerlaubter Handlung des VN – d.h. aus materiellem Recht – ergeben, keine rechtsschutzversicherten Kosten, die aus der Wahrnehmung rechtlicher Interessen i.S.d. ARB entstanden sind.”""

Eine Übernahme von Kosten der Gegenseite durch einen Rechtsschutzversicherer kommt damit nur in Betracht, wenn diese (auch) Gegenstand einer gerichtlichen Kostenentscheidung sein können. Nach std. Rspr. des BGH kann aber eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr nicht Gegenstand einer Festsetzung nach der ZPO sein.[2] Entsprechend haben sich auch das AG Düsseldorf,[3] das AG Saarbrücken[4] oder das AG Hamburg-St.Georg[5] gegen eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers entschieden. Die Berufung gegen das Urteil des AG Hamburg-St.Georg wurde nach einem Hinweisbeschluss des LG Hamburg[6] zurückgenommen. In diesem hatte das LG u.a. ausgeführt: "Für den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer genügt es nicht, dass die Kosten dem Gegner im zeitlichen Zusammenhang mit der Prozessführung entstanden sind. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Rechtsschutzvertrag handelt, ist die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass es sich um Kosten des Gegners handeln muss, die, wenn sie schon nicht gerichtlich festgesetzt worden sind, doch zumindest festsetzbar wären.”"

Das AG Saarbrücken stellt in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH[7] gerade in vertraglichen Angelegenheiten eine Erstattungspflicht vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht bereits aus einer schlichten Interessenswahrnehmung ergibt, sondern immer auch ein "Verschuldenselement" hinzutreten muss. Auch für einen versicherungsrechtlichen Laien ist aber eine Abgrenzung zwischen Kosten, zu deren Übernahme er aufgrund z.B. einer Vertragsverletzung verurteilt wurde, und den Kosten, die er aufgrund einer verfahrensrechtlichen Kostenentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtlichen Interessenwahrnehmung zu tragen hat, ohne weiteres möglich.

Soweit das AG Bergisch Gladbach eine Intransparenz der ARB-Bestimmung annimmt, ist diese deshalb nicht etwa auf eine tatsächliche Intransparenz zurückzuführen, sondern wäre durch den gerichtlichen Entscheidungs-/Überlegungsprozess gerichtlicherseits "selbstgemacht".

Unter Bezug auf die Kommentierungen von Harbauer und Prölls/Martin geht das AG ohne weitere Erläuterung/Begründung davon aus, dass zumindest für den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr eine Freistellungsverpflichtung bestehen würde. Tatsächlich haben sich hierzu beide Kommentare aber gar nicht geäußert. Die jeweiligen Autoren grenzen vielmehr unter Bezug auf den BGH die (zumindest mögliche) verfahrensrechtliche Kostenerstattungsverpflichtung von einer materiell-rechtlichen ab.

Dass in der Regel bereits mit der Klage die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wird, hat einen handfesten und im materiellen Recht liegenden Hintergrund, nämlich die Frage des Beginns der Verzinsung. Werden dann Hauptforderung, Geschäftsgebühr und Zinsen zugesprochen, beruht dies auf einer einheitlich zu beurteilenden Zahlungsverpflichtung, z.B. Verzug, unerlaubte Handlung oder Vertragsverletzung. Dass man hier dann unter den vom AG angenom...

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