Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis in Anspruch genommen. Das LG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8.12.2011 anberaumt. Am Nachmittag des Vortages unterrichtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich davon, dass er von seiner Mandantin noch keine Informationen erhalten habe, um auf die Klageerwiderung replizieren zu können. Er schlug vor, dass entweder beide Anwälte nicht zum Verhandlungstermin erscheinen sollten oder er namens der Klägerin die Klage zurücknehmen werde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte sich mit der zweiten Variante einverstanden. Die Klage ist daraufhin zurückgenommen und der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Die Beklagte zu 1) hat daraufhin die Festsetzung u.a. einer 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV beantragt.

Der Rechtspfleger hat antragsgemäß entschieden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die Erfolg hatte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge