Werden mehrere Verfahren aus Gründen der Vereinfachung zur Anhörung oder Erörterung auf einen Termin anberaumt und in diesem dann auch erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensverbindung gem. § 147 ZPO bzw. § 20 FamFG stattfindet, so bleibt es bei einzelnen, voneinander unabhängigen Verfahren.
OLG Köln, Beschl. v. 4./11.5.2012 – 4 WF 18/12
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