Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat dem Kläger in der mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Kostengrundentscheidung zu Recht die wegen des Antrags auf eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten auferlegt.

Von einer Kostengrundentscheidung werden in der Regel nur "die Kosten des Rechtsstreits" erfasst (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Vorausgesetzt hierfür ist die Rechtshängigkeit, die durch die Zustellung der Klage bewirkt wird (vgl. § 261 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich kein prozessualer, sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (vgl. Schulz, in: MüKo zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 91 Rn 20, allerdings mit Hinweis auf die sich aus § 269 Abs. 3 ZPO ergebende Ausnahme).

Das LG hat aber zu Recht die Besonderheiten des vorliegenden Falles gewürdigt:

a) Nachdem seine Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse des LG erfolglos geblieben waren, hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache nicht weiter betrieben. Mit Vermerk v. 15.11.2016 hat das LG daher festgestellt, dass das Verfahren gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt gilt.

b) Das Nichtbetreiben des Verfahrens wird kostenrechtlich wie eine fiktive Klagerücknahme behandelt (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., 2014, § 12 Rn 4, bezogen auf die Zahlungspflicht des Antragstellers als Veranlasser des Verfahrens). Eine Klage kann auch vor ihrer Zustellung (hier: fiktiv) zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2003 – VIII ZB 72/03 juris Rn 6; Bacher, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1.12.2016, § 269 Rn 17; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn 8). Der Gesetzgeber hat zudem beispielsweise in § 102 Abs. 2 S. 1 SGG eine Fiktion der Klagerücknahme für den Fall des Nichtbetreibens geregelt. Die rechtliche Konsequenz besteht sodann in der Verpflichtung des Gerichts, eine Kostengrundentscheidung zu treffen (vgl. § 102 Abs. 3 S. 1 SGG; vgl. auch § 54 Abs. 5 ArbGG: Dort wird für den Fall, dass nicht binnen sechs Monaten ein Antrag auf Terminbestimmung zur streitigen Verhandlung gestellt wird, unter anderem auf § 269 Abs. 3 ZPO Bezug genommen).

c) Auf dieser Grundlage teilt der Senat die Auffassung des OLG Koblenz, das in einer vergleichbaren Fallgestaltung eine den Antragsteller belastende Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 1.4.2016 – 14 W 154/16, juris Rn 2 [= AGS 2016, 390]). Zwar befasst sich der von den Beschwerdegegnern in Bezug genommene Beschluss des OLG Koblenz unmittelbar nur mit der im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren relevanten Frage, ob die geltend gemachte Verfahrensgebühr entstanden war. Die Beschwerdegegner weisen aber zutreffend darauf hin, dass das OLG Koblenz dem dortigen Kläger in einer dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung die bis dahin entstandenen Kosten auferlegt hatte. Bei der nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO den Veranlasser treffenden Kostenlast muss es daher auch im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.

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