Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Partner der Sozietät M & D. Im Juni 2014 schaltete die Sozietät in einer Zeitung folgende Anzeige:

 
Hinweis

"Verkehrsunfall"

kostenlose Erstberatung

Kennen Sie Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall?

Unsere Kanzlei bietet Ihnen ab sofort nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung an. Sichern Sie Ihre Rechte und vereinbaren Sie sofort nach einem Verkehrsunfall einen Termin mit unserer Kanzlei für eine kostenlose Erstberatung.

M. & D. Rechtsanwälte“

Mit Bescheid v. 28.5.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine belehrende Ermahnung wegen der Verletzung der Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts. Nach § 49b BRAO, §§ 34, 4 RVG sei eine kostenlose Rechtsberatung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzulässig. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid v. 23.7. 2015 zurückgewiesen.

Der Kläger hält die belehrende Ermahnung für rechtswidrig. Seiner Ansicht nach kommt im Bereich der außergerichtlichen Beratung eine verbotene Gebührenunterschreitung schon deshalb nicht in Betracht, weil es keine gesetzlichen Gebühren mehr gibt. Er hat beantragt, die belehrende Ermahnung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach darf ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Leistungen nur gegen eine angemessene Vergütung anbieten. Dies folge aus einer Gesamtschau der Regelungen in § 49b Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BRAO, § 4 RVG sowie aus dem Rechtsgedanken der §§ 611, 612 BGB und dem darin zum Ausdruck kommenden Äquivalenzprinzip.

Der Anwaltsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Die hiergegen erhobene Berufung hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge