Lassen die Parteien lediglich deklaratorisch eine Einigung protokollieren, entsteht keine Einigungsgebühr.

Ungeachtet dessen ist die Tätigkeit des Anwalts aber nicht vergütungslos. Der Anwalt erhält hierfür vielmehr eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Im Fall der Nr. 3101 Nr. 2 VV reicht die bloße Protokollierung einer einfachen Einigung. Es muss sich nicht um eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV handeln. Dies ergibt sich u.A. aus einem Umkehrschluss zu Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV. Die bloße Protokollierung einer Einigung löst keine Terminsgebühr aus. Die Tätigkeit des Anwalts für die Protokollierung wird aber durch die Verfahrensgebühr abgegolten, zumal er ja auch dafür haftet, die Einigung richtig protokolliert zu haben.

Insoweit ist daher gegebenenfalls nach § 33 RVG ein gesonderter Wert festzusetzen, da hierfür keine Gerichtsgebühr anfällt.

Norbert Schneider

AGS, S. 379 - 380

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