Der Anwalt war in insgesamt vier gerichtlichen Verfahren tätig gewesen, für die er Einsicht in dieselben Verwaltungsakte nehmen musste. Er hatte die Verwaltungsakte angefordert und sich dann für seine Unterlagen eine Kopie davon angefertigt. Später rechnete er in den beiden zuerst fällig gewordenen Verfahren die Kopiekosten jeweils hälftig ab und ließ diese für seine Partei festsetzen. Auf die Erinnerung des Gegners sind die Kopiekosten dahingehend gekürzt worden, dass in jedem Verfahren nur ein Viertel der Kopiekosten berücksichtigt wurde.

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