Der König ist tot. Es lebe der König.

Mit der Abschaffung der Ratsgebühr nach Nr. 2100 VV a.F. (vormals § 20 RVG) hat der Gesetzgeber eine Anbindung der Beratungsgebühren an den Gegenstandswert abgeschafft. Er wollte, dass unabhängig vom Wert die Vergütung für eine Beratung frei vereinbart werde. Soweit sich die Praxis daran hält, wird in der Regel nach Stundenaufwand oder pauschal abgerechnet. Eine Abrechnung der Beratungsgebühr nach Wert ist unüblich. So geht das AG Bielefeld[1] z.B. davon aus, dass bei fehlender Vereinbarung ein Stundensatz in Höhe von 190,00 EUR je Stunde angemessen sei.

Mit seiner Entscheidung fällt das AG Stuttgart in längst überwundene Zeiten zurück, indem es jetzt doch wieder an den Gegenstandswert anknüpft.

Besonderes Mitleid verdient der Kollege hier allerdings nicht. § 34 RVG ordnet eindeutig an, dass der Anwalt eine Vereinbarung schließen soll. Unterlässt er dies, dann darf er sich später nicht beschweren, wenn er leer ausgeht. Insoweit ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, dass viele Anwälte nach wie vor keine Vereinbarungen abschließen. Solches Verhalten rächt sich umso mehr, wenn der Anwalt für einen Verbraucher tätig wird. Dann ist nämlich bei maximal 250,00 EUR Schluss.

Norbert Schneider

AGS, S. 381 - 383

[1] AGS 2010, 160 = ErbR 2010, 222.

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