Die Klage ist überwiegend unbegründet.

Der Kläger kann aufgrund der für die Beklagte erbrachten Erstberatung lediglich einen Betrag in Höhe von 48,20 EUR beanspruchen, weshalb die Beklagte – nach unstreitiger Teilzahlung in Höhe von 29,45 EUR – noch zu einer Zahlung von 18,75 EUR zu verurteilen war. Soweit der Kläger eine Gebührenbestimmung in Höhe von 249,90 EUR vorgenommen hat, liegt darin keine billige Ermessensausübung (§§ 34 Abs. 1 S. 3, 14 RVG i.V.m. 612, 315 BGB), weshalb die durch den Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung durch die gerichtliche Bestimmung zu ersetzen war.

1. Dass zwischen den Parteien zumindest ein Anwaltsvertrag bezüglich einer Erstberatung, wobei es sich um eine "Einstiegsberatung" handelt (vgl. Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Aufl., 2013, § 34 Rn 97), durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist, steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest (§§ 133, 157 BGB). Denn die Beklagte hat sich ratsuchend an den Kläger gewandt und eine erste Einschätzung am 11.6.2012 telefonisch erhalten.

2. Dabei ist die Beklagte dem Kläger entgegen dessen Auffassung als Verbraucherin entgegen getreten. Maßgebend für die Frage, ob der Mandant als Verbraucher anzusehen ist, ist ob die Angelegenheit den privaten Lebensbereich oder den Bereich einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zuzuordnen ist (vgl. Teubel/Winkler, a.a.O., Rn 98 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG. 21. Aufl., 2013, § 34 Rn 51 ff., je. m.w.Nachw.). Dass letzteres der Fall wäre, hat der Kläger weder substantiiert behauptet, noch ist hierfür etwas ersichtlich. Insbesondere vermag der Verwendung einer geschäftlichen E-Mail-Adresse insoweit kein entscheidendes Gewicht zuzukommen.

3. Für die danach gegenüber einem Verbraucher erbrachte Erstberatung konnte der Kläger eine Vergütung nur nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 S. 3, 14 RVG i.V.m. 612, 315 BGB beanspruchen, denn eine Gebührenvereinbarung vermochte er nicht nachzuweisen. Die danach angemessene Gebühr beträgt 48,20 EUR.

a) Eine Abrechnung auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung, deren Abschluss vorliegend formfrei möglich gewesen wäre (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG), ist dem Kläger verwehrt, da er auch den Abschluss einer mündlichen Gebührenvereinbarung nicht nachzuweisen vermochte, nachdem die Beklagte dies auch im Rahmen ihrer Parteivernehmung gem. § 445 ZPO glaubhaft bestritten hat.

b) Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, welcher hier entsprechend anzuwenden ist (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG), bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Unbillig ist eine Gebührenbestimmung nur dann, wenn die Bewertung des Sachverhalts nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle eine Gebühr ergibt, die von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr derartig abweicht, dass die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2012 – III-2 Ws 67/12 m.w.Nachw.; sowie Gerold/Schmidt/Mayer, RVG. 21. Aufl., 2013 § 14 Rn 6ff; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 6. Aufl., 2013, § 14 Rn 11 ff.; je m.w.Nachw.). Insoweit wird dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung einer angemessenen Rahmengebühr ein Spielraum von 20 % Abweichung zur angemessenen Gebühr zugebilligt ("Toleranzgrenze"; vgl. BGH GRUR 2014, 206 Rn 24 m.w.Nachw.). Entspricht die Gebührenbestimmung danach nicht der Billigkeit, ist die billige Gebühr durch Urteil zu bestimmen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB; vgl. Winkler, a.a.O., Rn 54). Danach stellt sich die durch den Kläger getroffene Gebührenbestimmung von 249,90 EUR (brutto, einschließlich Auslagenpauschale) als unbillig dar. An ihre Stelle tritt die gerichtlich bestimmte Gebühr in Höhe von 48,20 EUR (brutto, einschließlich Auslagenpauschale gem. Nr. 7002, 7008 VV).

aa) Die Frage, nach welchen Kriterien die Gebührenbestimmung für eine anwaltliche Erstberatung gegenüber einem Verbraucher im Einzelnen zu erfolgen hat, ist soweit ersichtlich bislang weder in Rspr. noch in Lit. hinreichend geklärt (ebenso Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, RVG, 6. Aufl., 2013, § 34 Rn 107). Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Gebühr ist zunächst der Umstand, dass der Gesetzgeber den Gebührentatbestand gem. Nr. 2100 VV (in der bis 30.6.2006 geltenden Fassung) beseitigt hat und es dem Rechtsanwalt – der den gesetzgeberischen Appell, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, nicht umsetzt – damit überlassen hat, die angemessene Gebühr zu bestimmen. Ein schlichter Rückgriff auf den durch den Gesetzgeber abgeschafften Gebührentatbestand (Nr. 2100 VV a.F.) erscheint insoweit nicht angezeigt, da sich dies schwerlich mit dem Willen des Gesetzg...

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