Die zulässige Beschwerde ist begründet, der Streitwert ist in Höhe des Kaufpreises von 185.000,00 EUR festzusetzen.

In Wohnungseigentumssachen ist bei der Streitwertbemessung nach § 49a GKG von der Hälfte des Interesses aller Beteiligen auszugehen; allerdings darf der Streitwert das Einzelinteresse der Klagepartei und der auf ihrer Seite beigetretenen Personen nicht unterschreiten und das 5-fache dieses Interesses sowie den Verkehrswert des klägerischen Wohnungseigentums nicht überschreiten. Da das Interesse der Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Veräußerung an eine bestimmte Person sich mit dem Verkaufsinteresse deckt, ist somit maßgebend das Einzelinteresse der Kläger.

Dieses Einzelinteresse wurde nach dem früheren Recht unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 KostO auf 10 % bis 20 % des Grundstückswerts bzw. des Kaufpreises geschätzt. Diese Auffassung lässt sich jedoch nach Überleitung des Wohnungseigentumsverfahrens in das Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht mehr halten.

Die Zustimmung des Verwalters war aufgrund der Gemeinschaftsordnung Voraussetzung für die Veräußerung. Das Interesse der Kläger an der Veräußerung entspricht nach § 3 ZPO dem Kaufpreis. Dies gilt auch, wenn es letztlich nur darum ging, ob an einen bestimmten Erwerber veräußert werden kann, da nicht feststeht, ob andere Kaufbewerber, bezüglich derer kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung besteht, zur Verfügung stehen.

Wenngleich die Verweigerung der Zustimmung nur zur Folge hat, dass die Kläger zwar keinen Kaufpreis erhalten, aber ihr Eigentum nicht verlieren, rechtfertigt auch dieser Grund keine Ermäßigung des Streitwerts. Insoweit verhält es sich wie bei Zug-um-Zug-Verurteilungen. Bei diesen ist es anerkannt, dass bei Festsetzung des Streitwertes die aufgrund der Zug-um-Zug-Verurteilung zu leistende Gegenleistung den Streitwert nicht ermäßigt.

Hingegen blieben die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.

AGS, S. 414

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