In dem Ausgangsverfahren hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.500,00 EUR geltend gemacht. Durch gerichtlichen Vergleich hatte sich die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 1.100,00 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind dem Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegnerin zu 1/4 auferlegt worden. Der Verfahrenswert wurde auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 1.6.2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 106 ZPO beantragt, Kosten in Höhe von 1.204,64 EUR festzusetzen. Die Vertreter des Antragstellers haben durch Schriftsatz vom 9.7.2012 beantragt, Kosten in Höhe von 1.160,85 EUR nach § 106 ZPO festzusetzen.

Durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 21.9.2012 hat das AG unter Absetzung von Fahrtkosten auf Seiten des Antragstellers den Antragsteller verpflichtet, einen Betrag von 254,07 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschl. v. 21.9.2012 zu seinen Gunsten umzuschreiben.

Mit Beschl. v. 7.1.2013 hat das AG einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, wonach aufgrund des Vergleichs vom 30.5.2012 vom Antragsteller an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein Betrag von 254,07 EUR zu erstatten ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kostenfestsetzungsbeschl. v. 20.9.2012 außer Kraft tritt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er weist darauf hin, dass bereits am 8.10.2012 die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem in diesem Verfahren erwirkten Titel erklärt wurde. Die Forderung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller sei damit erloschen. Eine Berechtigung nach § 126 ZPO, die Gebühren im Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin festzusetzen, bestehe nicht mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge