Das AG hatte dem Angeklagten gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In der Hauptverhandlung stellte ein Zeuge den Antrag, den Angeklagten im Wege des Adhäsionsverfahrens zu einem Schmerzensgeld zu verurteilen. Daraufhin schlossen beide einen in der Hauptverhandlung protokollierten Vergleich zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus der angeklagten Tat durch Zahlung von 3.000,00 EUR.

Nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten beantragte der Pflichtverteidiger, neben der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und -auslagen weitere Gebühren (Nr. 4143 VV) und Auslagen für die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in Höhe von insgesamt 698,53 EUR festzusetzen und begründete dies damit, dass sich die Beiordnung als Pflichtverteidiger auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstrecke.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das AG die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag des Pflichtverteidigers auf Erstattung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das AG den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und festgestellt, dass sich die Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger auch auf die Vertretung im anhängigen Adhäsionsverfahren erstreckte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors hat die 2. Strafkammer des LG Koblenz, nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern, als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seiner hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht der Bezirksrevisor des LG geltend, die Pflichtverteidigerbestellung umfasse nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

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