Dem Ursprungsverfahren liegt ein vom Verurteilten begangener Diebstahl diverser Gegenstände zugrunde. Ein Antrag des Anwalts auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde zunächst zurückgewiesen.

Später wurden zum Ursprungsverfahren zwei weitere Verfahren hinzu verbunden, in denen der Verteidiger ebenfalls bereits tätig war.

Hiernach ordnete das AG den bisherigen Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger bei.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung. Dabei setzte er die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV und die Post- und Telekommunikationspauschale nach 7002 VV doppelt, nämlich sowohl für das führende Verfahren als auch für eines der hinzu verbundenen Verfahren an.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung für das hinzu verbundene Verfahren ab, da weder eine Beiordnung im verbundenen Verfahren noch eine Erstreckung erfolgt seien.

Der Verteidiger legte Erinnerung ein, soweit die Festsetzung der vor Verbindung angefallenen Gebühren für das hinzu verbundene Verfahren abgelehnt wurde. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die Beiordnung nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG (a.F.) auf beide ursprüngliche Verfahren zurück wirke.

Nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das AG die Erinnerung des Verteidigers zurück. Hiergegen legte der Verteidiger fristgerecht Beschwerde ein.

Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem LG vor, das die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern mit dem angefochtenem Beschluss zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen hat.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts (§ 48 Abs. 5 S. 1, 3 RVG a.F.) geltend macht.

Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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