Es entspricht Grundsatz eines fairen Verfahrens, dass der Verteidiger nicht nur für seine Handakten Kopien aus der Gerichtsakte anfertigt, sondern dass er auch Kopien zur Unterrichtung für seinen Mandanten anfertigt. Die Entscheidung, welche Kopien er dem Mandanten zur Verfügung stellt, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des.

LG Aachen, Beschl. v. 16.6.2014 – 67 KLs 901 Js 193/12-11/12

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