Die Vollstreckungserinnerung ist gem. § 788 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist dem Schuldner auszuhändigen, weil er vollständig gezahlt hat.

Dem Gläubiger steht kein Anspruch auf Hebegebühren in einer Gesamthöhe von 186,43 EUR zu, da es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO handelt. Hebegebühren sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einschaltung eines Rechtsanwalts hat (Zöller/Herget, § 91, Stichwort "Geld"). Dies muss erst recht dann gelten, wenn der Zahlungseinzug, wie bei einem Insolvenzverwalter, zum Amt gehört und zudem die Zahlungsüberwachung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, der bereits die Hebegebühr erhält.

Dem Gläubiger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Mahnschreibens vom 3.8.2011 hinsichtlich der Rate für August 2011 zu.

Bei den Kosten eines Mahnschreibens zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung kann es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln. Dies setzt aber voraus, dass dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung bleibt. Hier war der Schuldner gerade zwei Tage in Zahlungsverzug, als bereits gemahnt wurde. Dies ist verfrüht und nicht angemessen.

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