a) Zum 1.1.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[30] Nach dem neuen § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher nach erteiltem Vollstreckungsauftrag und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung eine gütliche Einigung nach § 802b ZPO versuchen. Nach dieser Vorschrift kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlfrist einräumen oder die Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat.[31]

Genehmigt der Anwalt eine solche Zahlungsvereinbarung oder erklärt er sich mit dieser einverstanden, verdient er hierdurch keine Einigungsgebühr. Hierfür müsste der Anwalt an einer Einigung in Gestalt einer Zahlungsvereinbarung mitgewirkt haben. Ein entsprechender Vertrag kann allerdings in der Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO nicht gesehen werden. Beim Aufstellen eines Zahlungsplanes handelt der Gerichtsvollzieher vielmehr hoheitlich und gewährt dem Schuldner kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt einen Zahlungsaufschub in Form der Bewilligung von Ratenzahlungen oder der Einräumung einer Zahlungsfrist. Eine Einigung in Sinne eines privatrechtlichen Vertrages, der u.U. eine Einigungsgebühr auslösen kann, wird damit nicht geschlossen.[32] Zudem ist für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV Voraussetzung, dass vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan aufstellt und Raten einzieht.[33]

So hat die Rspr. auch zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) entschieden, dass eine Einigungsgebühr dann nicht entsteht, wenn sich der Gläubiger allgemein gegenüber dem Gerichtsvollzieher mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden erklärt.[34]

b) Möglich ist allerdings, dass der Anwalt nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers bzw. während der laufenden Zwangsvollstreckung eine Zahlungsvereinbarung i.S.v. Anm Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV mit dem Schuldner schließt. Hierfür verdient er eine Einigungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 (Nr. 1003 VV) neben den Gebühren nach Nrn. 3309 f. VV.[35] Dies ergibt sich aus der durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz[36] in das Gesetz eingefügten Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV, wonach das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleichsteht.

c) Nach dem neuen § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 ZPO ist es möglich, dass der Anwalt den Gerichtsvollzieher zunächst ausschließlich mit einer gütlichen Erledigung der Zwangsvollstreckung betraut.[37] Insoweit handelt es sich um eine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung,[38] die eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt und mit dem Scheitern der isolierten gütlichen Erledigung ihr Ende findet. Für diesen Auftrag verdient der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Gelingt die Einigung, wird vertreten, dass der Anwalt dann neben der Verfahrensgebühr noch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV verlangen kann.[39] Hier wird man einwenden können, dass der Gerichtsvollzieher ja gerade keine Einigung i.S. eines privatrechtlichen Vertrages schließt, sondern in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt handelt.

Ein entsprechender Auftrag kann zwar aus Gründen der Begrenzung der Zwangsvollstreckungskosten durchaus sinnvoll sein. Allerdings ist es aus Gründen der Haftung eher unwahrscheinlich, dass ein Anwalt zunächst einen Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung erteilt. Scheitert diese, kann wertvolle Zeit verstreichen, bis der Gerichtsvollzieher sodann aufgrund eines Zwangsvollstreckungsauftrages die eigentliche Vollstreckung einleitet.

[30] Vom 29.7.2009, BGBl I S. 2258 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Art. 18 G. v. 23.5.2011, BGBl I S. 898.
[31] Hierzu Mroß, AnwBl 2/2013, 16; Vollkommer, NJW 2012, 3681, 3683.
[32] Klees, in: Mayer/Kroiß, Nr. 1000 VV Rn 29; AG Augsburg AGS 2014, 119 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Neu-Ulm v. 13.3.2013 – 14 M 612/13 (zur alten Rechtslage); AG Düsseldorf AGS 2014, 120.
[33] So auch N. Schneider, AGS 2014, 120.
[34] BGH AGS 2006, 496; vgl. insoweit auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Bischof, in: Bischof/Jungbauer, RVG, a.a.O., Nr. 1000 VV Rn 84.
[35] Klees, in: Mayer/Kroiß, Nr. 1000 VV Rn 30.
[36] BGBl S. 3416, in Kraft getreten am 31.12.2006.
[37] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802a ZPO Rn 14; Gierl, in: Mayer/Kroiß, Nr. 3310 VV Rn 6; Mroß, DGVZ 2013, 69.
[38] Schwörer, DGVZ 2011, 77.
[39] Mock, VE 06/2012, 94; Sonderausgabe zur Reform der Sachaufklärung, VE November 2012, 7.

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