In einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten, jedoch insgesamt (ohne Abtrennung des Versorgungsausgleichs) nicht vor dem 31.8.2010 erledigten Verbundverfahren richtet sich das gesamte Verbundverfahren nach neuem Recht.

AG Sinzig, Beschl. v. 21.2.2011 – 8 F 310/09

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