Die Beteiligten hatten einen Vergleich geschlossen, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten die Hälfte der Verfahrenskosten übernommen hatte. Eine gesamtschuldnerische Haftung war nicht vereinbart. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite hat das Gericht sodann die nach dem Vergleich zu übernehmenden hälftigen Kosten gegen die Beschwerdeführerin und die weitere Antragsgegnerin festgesetzt, allerdings ohne auszusprechen oder klarzustellen, inwieweit ein jeder von ihnen für diese Kosten hafte. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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