Bei der Zusatzgebühr gem. Nr. 1010 VV findet das gesetzgeberische Anliegen in dem bereits nicht klar gefassten Wortlaut einen nur unzureichenden Ausdruck; eine Korrektur im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches obliegt jedoch dem Gesetzgeber.

OLG München, Beschl. v. 26.6.2020 – 11 W 674/20

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