Die Antragstellerin begehrt als beigeordnete Rechtsanwältin eine höhere Vergütung aus der Landeskasse nach dem RVG.

In dem Ausgangsverfahren S 100 AS 1259/15 erhob der spätere Mandant der Antragstellerin – ein syrischer Staatsangehöriger, der mit seinen fünf Familienangehörigen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog – am 19.1.2015 zunächst selbstständig in der Rechtsantragstelle des SG eine Klage, die sich gegen einen Bescheid v. 27.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 9.1.2015 richtete, mit welchem der Grundsicherungsträger von ihm die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen i.H.v. 2.110,08 EUR forderte, und zwar mit der Begründung, der Mandant habe die Rechtswidrigkeit der Zahlung jedenfalls grob fahrlässig nicht erkannt. In der Niederschrift des Urkundsbeamten heißt es, dass im Falle einer mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher für die kurdische Sprache notwendig sei. Mit einem Schriftsatz v. 25.8.2015 meldete sich die Antragstellerin unter Vorlage einer Vollmacht ihres Mandanten bei dem SG und beantragte Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung. Dem gab das SG durch einen Beschl. v. 21.9.2015 mit Wirkung ab dem 26.8.2015 statt. Nach durchgeführter Akteneinsicht begründete die Antragstellerin die Klage mit einem siebenseitigen Schriftsatz v. 14.12.2015, wobei sie ausführte, ihr Mandant genieße Vertrauensschutz, weil ihm angesichts der Vielzahl von Anträgen und Leistungsbewilligungen – welche die Antragstellerin ausführlich referierte – sowie wegen seiner unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache keine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht angelastet werden könne. Auf die Erwiderung des Grundsicherungsträgers gab die Antragstellerin mit einem kurzen Schreiben v. 27.1.2016 erneut eine Stellungnahme ab. An der mündlichen Verhandlung v. 14.10.2016, die von 8.30 Uhr bis 9.15 Uhr dauerte, nahm sie in Begleitung ihres Mandanten teil. Auf Veranlassung des SGs erschien auch ein Dolmetscher für die kurdische Sprache. Das SG wies die Klage mit einem Urt. v. selben Tag ab.

Mit einem Schreiben v. 19.10.2016 hat die Antragstellerin für das Verfahren S 100 AS 1259/15 die folgende Vergütung geltend gemacht:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 390,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 364,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Dokumentenpauschale für 451 Ablichtungen, Nr. 7000 VV 85,15 EUR
Zwischensumme 859,15 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 163,24 EUR
Gesamtbetrag 1.022,39 EUR

Die Antragstellerin hat hierbei rechtsanwaltlich versichert, dass die geltend gemachten Auslagen während der Beiordnung entstanden sind. Die gefertigten Ablichtungen hat sie zunächst nicht eingereicht.

Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Schreiben v. 21.10.2016 erwidert, gegen die Bemessung der Verfahrensgebühr bestünden keine Einwände. Hierbei werde auch die Vorbereitung des Termins berücksichtigt. Die Terminsgebühr sei jedoch bei einer Terminsdauer von 45 Minuten als durchschnittlich anzusehen. Besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung des Termins seien nicht zu erkennen. Hinsichtlich der geltend gemachten Dokumentenpauschale fehle es an einem Nachweis der Notwendigkeit. Der Rechtsanwalt müsse sein Ermessen ausüben und dürfe nicht kurzerhand die gesamten Akten ablichten lassen.

Die Antragstellerin hat daraufhin die begehrte Höhe der Terminsgebühr damit begründet, dass eine umfangreiche Durchsicht der Verwaltungsvorgänge sowie eine zeitintensive Bearbeitung erforderlich gewesen seien. Da der Mandant zudem die deutsche Sprache nicht beherrsche, sei die Prozessführung nur mit einem Dolmetscher möglich gewesen, was sich gebührenerhöhend auswirken müsse. Die gute Vorbereitung des Termins habe zu dessen Verkürzung beigetragen, sodass nicht allein die Terminsdauer zur Bemessung der Terminsgebühr herangezogen werden dürfe. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale hat die Antragstellerin ausgeführt, ihr stehe hinsichtlich der Erforderlichkeit der Ablichtungen ein Beurteilungsspielraum zu, von dem sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung und der Waffengleichheit Gebrauch gemacht habe. Bei den gefertigten Ablichtungen handle es sich nicht um den gesamten Akteninhalt, sondern vorwiegend um Briefwechsel und Bescheide des Grundsicherungsträgers sowie anderer Behörden und Einrichtungen. Eine Durchsicht der beantragten und empfangenen Leistungen sei für eine fundierte Stellungnahme unerlässlich gewesen. Im Zweifel sei ohnehin von der Erforderlichkeit der Ablichtungen auszugehen. Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich unnötig gewesen und könnten auf Wunsch auch zur Verfügung gestellt werden.

Die Urkundsbeamtin hat die Vergütung mit einem Beschl. v. 16.6.2017 folgendermaßen festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 390,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 280,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 690,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 131,10 EUR
Gesamtbetrag 821,10 EUR

Zur Begründung hat die...

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