Während des laufenden Rechtsstreites hatten die Parteien außergerichtlich einen Vergleich geschlossen. Dem waren unmittelbare Schreiben der jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorausgegangen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Im Beschlusswege legte das LG der Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV in Höhe von 1.395,60 EUR.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Ausschließlich schriftlich geführte Korrespondenz sei dafür nicht ausreichend.

Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel.

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