War der Antragsteller von einem Filmverleih wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen worden, haben die von ihm beauftragten Rechtsanwälte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und die gegen den Antragsteller erhobenen Schadenersatzansprüche zurückgewiesen, kann von einer Erledigung des Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen sein.

OLG München, Beschl. v. 20.5.2015 – 11 W 663/15

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